Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 5 Erlöschen und Ruhen des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 erlischt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/5#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Leistungen besteht nicht, solange der Arbeitgeber auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz keinen Arbeitnehmer mehr beschäftigt, der bei Beginn der Beschäftigung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz mit einem Arbeitnehmer, der diese Voraussetzungen erfüllt, innerhalb von drei Monaten erneut wiederbesetzt wird oder der Arbeitgeber insgesamt für vier Jahre die Leistungen erhalten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/5#abs-3 (3) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer neben seiner Altersteilzeitarbeit Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten oder auf Grund solcher Beschäftigungen eine Entgeltersatzleistung erhält. Der Anspruch auf die Leistungen erlischt, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht hat. Mehrere Ruhenszeiträume sind zusammenzurechnen. Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit der altersteilzeitarbeitende Arbeitnehmer sie bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit ständig ausgeübt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/5#abs-4 (4) Der Anspruch auf die Leistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/5#abs-5 (5) § 48 Abs. 1 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 5 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 19.03.2015 – S 16 AL 100/12
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 256/12Altersteilzeit - Aufstockungsleistung - NebentätigkeitZitiert von 4
- BSG, 25.02.2019 – B 11 AL 76/18 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Altersteilzeitarbeit - Nebentätigkeit - Nichtberücksichtigung - Umfang
- BAG, 27.04.2004 – 9 AZR 18/03Altersteilzeitarbeitsverhältnis: Beendigung durch tarifliche Zweckbefristung bei Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BSG, 21.03.2007 – B 11a AL 9/06 RZitiert von 9
- BAG, 24.01.2012 – 9 AZR 131/11Ablehnung eines Altersteilzeitantrags nach Anl 17 § 2 DCVArbVtrRL - Ermessensprüfung - GleichbehandlungsgrundsatzZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 29 AL 72/13
- BSG, 23.02.2011 – B 11 AL 14/10 RFörderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes durch denselben Arbeitgeber - Widerspruch des Arbeitnehmers gegen Betriebsübergang - Neueinstellung bei anderem Konzernunternehmen - fehlende Arbeitgeberidentität - ArbeitgeberbegriffZitiert von 5
- ArbG Krefeld, 12.05.2010 – 3 Ca 2834/09Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 AltTZG 1996 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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27.06.2000 Ausfertigung
§ 5 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I 910)
BGBl. 2000 I S. 910
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